Satzung 

des Vereins „Flüchtlingshilfe Sehnde“

 

§ 1                Name, Sitz, Geschäftsjahr: 

§ 1 Nr. 1             Der Verein führt den Namen "Flüchtlingshilfe Sehnde e.V. "                  

§ 1 Nr. 2             Der Verein hat seinen Sitz in 31319 Sehnde.

   Der Verein wurde am  13.04.2016 errichtet.

§ 1 Nr. 3             Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 1 Nr. 4             Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 1 Nr. 5             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

§ 2                Zweck des Vereins:

§ 2 Nr. 1              Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfe für Flüchtlinge, die sich in der Stadt Sehnde aufhalten, weil sie aus ihren Heimatländern geflohen sind, um in Deutschland Asyl zu erhalten. Die Integration dieser Menschen in die Stadtgemeinschaft soll erreicht werden, der interkulturelle Austausch und die Pflege einer Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen, sowie die Integration von Flüchtlingsunterkünften in die örtliche Nachbarschaft und die Verständigung der Nachbarn mit Flüchtlingen soll gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Übernahme von Patenschaften für Familien und Einzelreisende,
  • Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingsfamilien und einzelreisenden Flüchtlingen,
  • Annahme von z. B. gespendeten Fahrrädern und deren Abgabe an Flüchtlinge,
  • Deutschunterricht mit Kinderbetreuung,
  • Vermittlung und Begleitung zu den Behörden,
  • Errichtung und Betreiben eines „Kontaktbüros“ für Flüchtlinge (Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate),
  • Organisation von Begegnungstreffen zum interkulturellen Austausch zwischen Flüchtlingen und der ortsansässigen Bevölkerung

Zu diesem Zweck arbeitet der Verein, mit der Stadt Sehnde und weiteren  in der Flüchtlingshilfe tätigen Kooperationspartnern zusaürmen. 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 2 Nr. 4     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Nr. 5     Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

§ 2 Nr. 6     Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erfüllung

des Vereinszwecks dienen und dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 2 Nr. 7     Der Verein ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Er ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.


§ 3                Erwerb der Mitgliedschaft: 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach §2 der Satzung unterstützt. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen müssen ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4                Beendigung der Mitgliedschaft: 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod,
  4. Auflösung bei juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. 

§ 4 Nr. 1            Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei diesem entscheidet dann die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit zweidrittel Mehrheit. Soweit der Vereinsausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss gültig.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. 

§ 4 Nr. 2            Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

§ 4 Nr. 3            Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. 

§ 5                Mittel: 

§ 5 Nr. 1               Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. durch sonstige Einnahmen.

§ 5 Nr. 2         Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet. 

§ 6               Mitgliedsbeiträge: 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 


§ 7               Organe des Vereins: 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8               Der Vorstand: 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus: 

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart/Kassenwartin
  4. dem/der Schriftführer/Schriftführerin
  5. und aus einem/einer oder mehreren Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der/die erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 9               Amtsdauer des Vorstands: 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtiert.

§ 10             Beschlussfassung des Vorstands: 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. 

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 


§ 11             Die Mitgliederversammlung: 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des per SEPA-Lastschriftmandat einzuziehenden Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
  5. Wahl und Abberufung der beiden Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 § 12            Die Einberufung der Mitgliederversammlung:

 

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13              Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretendem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin einen Protokollführer / eine Protokollführerin. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.               

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 

Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat / keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten / Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 14             Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15              Außerordentliche Mitgliederversammlungen: 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 


§ 16              Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung: 

§ 16 Nr. 1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 16 Nr. 2     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke f?illt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich flir gemeinnüzige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Flüchtlings- oder Asylfürsorge.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.04.2016 errichtet und am 21.02.2018 durch die Mitgliederversammlung geändert.

 

© 2022 Flüchtlingshilfe Sehnde e.V.