§ 7               Organe des Vereins: 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8               Der Vorstand: 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus: 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. und aus einem oder mehreren Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 9               Amtsdauer des Vorstands: 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10             Beschlussfassung des Vorstands: 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Email oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

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