Der Satzungsentwurf:

 

Satzung 

 

§ 1                Name, Sitz, Geschäftsjahr: 

§ 1 Nr. 1             Der Verein führt den Namen "Flüchtlingshilfe Sehnde“.  

                  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."

§ 1 Nr. 2             Der Verein hat seinen Sitz in 31319 Sehnde.

   Der Verein wurde am  _____________ errichtet.

§ 1 Nr. 3             Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 1 Nr. 4             Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 1 Nr. 5             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

§ 2                Zweck des Vereins:

§ 2 Nr. 1              Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfe für Flüchtlinge, die sich in der Stadt Sehnde aufhalten, weil sie aus Ihren Heimatländern geflohen sind, um in Deutschland Asyl zu erhalten. Die Integration dieser Menschen in die Stadtgemeinschaft soll erreicht werden, der interkulturelle Austausch und die Pflege einer Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen, sowie die Integration von Flüchtlingsunterkünften in die örtliche Nachbarschaft und die Verständigung der Nachbarn mit Flüchtlingen soll gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Übernahme von Patenschaften für Familien & Einzelreisende,
  • Unterstützung und Begleitung Flüchtlingsfamilien und einzelreisenden Flüchtlingen,
  • Annahme von gespendeten Fahrrädern und deren Abgabe an Flüchtlinge,
  • Deutschunterricht mit Kinderbetreuung,
  • Vermittlung und Begleitung zu den Behörden,
  • Errichtung und Betreiben eines „Kontaktbüros“ für Flüchtlinge (Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate),
  • Organisation von Begegnungstreffen zum interkulturellen Austausch zwischen Flüchtlingen und der ortsansässigen Bevölkerung

Zu diesem Zweck arbeitet der Verein, mit der Stadt Sehnde und anderen Initiativen wie z.B. „ENAS“ („Ehrenamtliches Netzwerk für Asylsuchende in Sehnde“) zusammen. 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 2 Nr. 4     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Nr. 5     Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

§ 2 Nr. 6     Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erfüllung

des Vereinszwecks dienen und dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 2 Nr. 7     Der Verein ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Er ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen
zu errichten.


§ 3                Erwerb der Mitgliedschaft: 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach §2 der Satzung unterstützt. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4                Beendigung der Mitgliedschaft: 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod,
  4. Auflösung bei juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. 

§ 4 Nr. 1            Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei diesem entscheidet dann die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Soweit der Vereinsausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss gültig.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. 

§ 4 Nr. 2            Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

§ 4 Nr. 3            Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. 

§ 5                Mittel: 

§ 5 Nr. 1               Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. durch sonstige Einnahmen.

§ 5 Nr. 2         Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet. 

§ 6               Mitgliedsbeiträge: 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 


§ 7               Organe des Vereins: 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8               Der Vorstand: 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus: 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. und aus einem oder mehreren Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

§ 9               Amtsdauer des Vorstands: 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10             Beschlussfassung des Vorstands: 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Email oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 


§ 11             Die Mitgliederversammlung: 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des per SEPA-Lastschriftmandat einzuziehenden Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Wahl und Abberufung der beiden Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 § 12            Die Einberufung der Mitgliederversammlung:

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung  oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13              Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretendem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.               

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 

Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 14             Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15              Außerordentliche Mitgliederversammlungen: 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 


§ 16              Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung: 

§ 16 Nr. 1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 16 Nr. 2     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, speziell für die Flüchtlings- oder Asylfürsorge

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung  vom  __________________ errichtet.

 

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(Ort, Datum)

 

bei Gründung:

mindestens sieben Unterschriften:

© 2022 Flüchtlingshilfe Sehnde e.V.